Drei Begriffe, die immer wieder vorkommen
- Mahnung ist die förmliche Zahlungsaufforderung: jede unmissverständliche Aufforderung, eine bestimmte Rechnung zu bezahlen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, rechtlich genügt sogar eine mündliche Aufforderung – beweisen lässt sich aber nur eine datierte, schriftliche, und genau die schickst du.
- Verzug ist der Rechtszustand, in dem der Kunde zu spät ist; ab diesem Zeitpunkt läuft der Verzugszins von 5% (Art. 102 und 104 OR).
- Betreibung ist das Schweizer Vollstreckungsverfahren, geführt vom kantonalen Betreibungsamt: Du stellst ein Begehren, das Amt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu, und ein Gericht kommt erst ins Spiel, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt.
Wann darfst du in der Schweiz eine Zahlungserinnerung schicken?
Am Morgen nach dem Verfalltag. Das Schweizer Recht schreibt keine Wartefrist zwischen dem Fälligwerden einer Rechnung und deiner ersten Zahlungserinnerung vor. Was es festlegt, ist der Zeitpunkt, ab dem der Kunde in Verzug ist – dort beginnt der Zins –, und dieser Zeitpunkt hängt an einer einzigen Frage: Wurde der Verfalltag mit dem Kunden vereinbart, oder steht er nur auf deiner Rechnung?
Die Zahlungsfrist ist in der Schweiz Sache der Vereinbarung zwischen dir und dem Kunden; kein Gesetz schreibt sie vor. Üblich sind 30 Tage. Eine Rechnung, die zur Zahlung nichts sagt, kann sofort gefordert werden, in der Praxis also bei Erhalt (Art. 75 OR).
Wie der Verfalltag gesetzt wurde | Wann der Kunde in Verzug ist | Wann der Zins von 5% beginnt | Braucht es dafür eine Mahnung? |
Ein kalendermässiges Datum, dem der Kunde zugestimmt hat, z. B. «zahlbar bis 1. Juli 2026» in deiner akzeptierten Offerte oder in den AGB | Am Folgetag, automatisch (Art. 102 Abs. 2 OR) | Am selben Tag | Nein. Der Zins läuft ohnehin; die Mahnung bleibt als datierter Beleg und als Anstoss nützlich |
Ein Datum, das nur auf der Rechnung steht, oder bloss eine Frist, z. B. «30 Tage netto» | Wenn deine Zahlungsaufforderung beim Kunden eintrifft, nachdem die Frist abgelaufen ist (Art. 102 Abs. 1 OR) | Am Tag nach Eintreffen der Mahnung – oder, wenn die Mahnung selbst eine neue Frist setzt, am Tag nach deren Ablauf | Ja |
Zur Zahlung steht nichts | Fällig bei Erhalt (Art. 75 OR); der Verzug beginnt erst mit deiner Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) | Wie oben | Ja |
Aus der Tabelle folgt eine zweiteilige Gewohnheit: Gib jeder Rechnung ein kalendermässiges Verfalldatum, und schreib die Zahlungskonditionen in die Offerte oder in die Bedingungen, die der Kunde akzeptiert – damit das Datum vereinbart und nicht bloss gedruckt ist.
So gemacht, läuft der Zins ab dem Folgetag von selbst, und es steht dir frei, zusätzlich zu mahnen, als Anstoss und als datierter Beleg. «Innert 30 Tagen» allein auf der Rechnung gewährt die Frist und wartet dann darauf, dass du etwas unternimmst, bevor überhaupt etwas passiert. Rechnungen, die in SoloDesk entstehen – einer Schweizer Buchhaltungs-App für Einzelunternehmen und kleine Firmen – tragen genau deshalb ein fixes Verfalldatum.
Wie schnell solltest du nachfassen – und wann eine Mahnung schreiben?
Mit einem vereinbarten Verfalltag könntest du die erste Zahlungserinnerung am nächsten Morgen rausschicken oder direkt aufs Betreibungsamt gehen. Beides ist als Eröffnungszug selten das Beste. Nach unserer Erfahrung mit Einzelunternehmen und kleinen Firmen lautet die nützliche Frage nicht «wie viele Tage warte ich», sondern «warum schweigt genau dieser Schuldner».
Die Gründe unterscheiden sich nach Kundentyp, und damit auch der Schritt, der das Geld in Bewegung bringt.
Nimm die Tabelle als das, was nach unserer Beobachtung funktioniert, nicht als Regelwerk.
Wer dir schuldet | Üblicher Grund fürs Schweigen | Was zuerst meist wirkt | Was in die Akte gehört |
Ein langjähriger Kunde | Versehen: Das Mail wurde überflogen, oder die QR-Rechnung erreichte nie die Person, die zahlt | Zwei freundliche Zeilen per E-Mail etwa eine Woche nach Verfall, mit der Frage, ob die Rechnung verloren ging | Dieses Mail; es eröffnet die Akte |
Ein Neukunde | Noch keine Routine, dich zu bezahlen; gelegentlich ein Test, wie genau du nachfasst | Eine schriftliche Mahnung mit neuem Datum, früh, bevor sich ein Muster bildet | Die unterzeichnete Offerte oder die Auftragsbestätigung |
Eine grössere Firma mit Kreditorenbuchhaltung | Deine Rechnung liegt in der Warteschlange und wartet auf den nächsten Zahlungslauf | Ein kurzer Anruf bei der Buchhaltung nach Status und Datum des Zahlungslaufs; eine Möglichkeit, keine Regel | Name, Datum und was besprochen wurde |
Ein Gemeinwesen oder eine Liegenschaftsverwaltung | Interne Bewilligungswege; 30-Tage-Fristen werden regelmässig zu 60 | Rund einen Monat Geduld, dann eine Mahnung mit Bezug auf ihre Bestell- oder Objektnummer | Das Bestelldokument |
Eine Privatkundin | Das Original wurde verlegt oder mit anderen Rechnungen vermischt | Eine freundliche Erinnerung mit nochmals beigelegter QR-Rechnung | Nachweis, dass Ware oder Leistung geliefert wurde |
Der Fahrplan unten liegt in der Mitte dieser Bandbreite und ist unsere Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe. Kürze ihn bei Neukunden, verlängere ihn bei Gemeinwesen.
Tag | Stufe | Was sich auf dieser Stufe ändert |
0 | Verfalltag | Nichts zu verschicken; mit vereinbartem Datum beginnt der Verzug morgen (Art. 102 Abs. 2 OR) |
10 | Zahlungserinnerung | Ein neutraler Anstoss mit neuem Zahlungsdatum und nochmals beigelegter QR-Rechnung |
30 | Mahnung | Eine Zahlungsaufforderung: Der Verzugszins wird jetzt genannt und eine Frist von zehn Tagen gesetzt |
45 | Letzte Mahnung | Die Folge wird benannt: das Datum, ab dem du betreibst, mit offen gelassenem Zins bis zur Zahlung |
60 | Betreibungsbegehren | Online über easygov.swiss oder beim Amt am Wohn- bzw. Sitzort des Schuldners. Das Amt stellt den Zahlungsbefehl zu; der Schuldner hat danach 10 Tage für den Rechtsvorschlag und 20 Tage zum Zahlen |
ab 80 | Fortsetzung | Hat der Schuldner weder gezahlt noch Rechtsvorschlag erhoben, stellst du das Fortsetzungsbegehren: frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG). Ohne dieses Begehren läuft die Betreibung ins Leere |
Darf ich in der Schweiz Mahngebühren verlangen?
Nur wenn deine AGB sie vorsehen und der Kunde diese Bedingungen akzeptiert hat; ohne eine solche Klausel kann er ihre Bezahlung schlicht verweigern. Üblich sind in der Schweiz keine Mahngebühren auf der ersten Stufe und CHF 20 bis 30 ab der zweiten. Eine Gebühr, die in deinen akzeptierten Bedingungen steht, stellst du mit der Mahnung in Rechnung; eine, die nicht darin steht, lässt du weg, weil sie eine sonst saubere Zahlungsaufforderung schwächt.
Die erste Stufe ist zudem jene, auf der viele Kunden noch gar nicht in Verzug sind (siehe Tabelle oben) – ein zweiter Grund, weshalb sie in der Regel ohne Mahngebühren auskommt.
Wie berechne ich den Verzugszins?
Der Verzugszins beträgt von Gesetzes wegen 5% pro Jahr ab dem Tag des Verzugs und ist nur dort höher, wo ein höherer Satz vereinbart wurde (Art. 104 OR); eine Klausel in deinen Bedingungen braucht es dafür nicht. Die Rechnung lautet:
Verzugszins = Betrag × 5% × Tage im Verzug ÷ 365
Für CHF 1'800 nach 30 Tagen: 1'800 × 0.05 × 30 ÷ 365 = CHF 7.40. Für CHF 4'200 nach 63 Tagen: 4'200 × 0.05 × 63 ÷ 365 = CHF 36.25.
Der Zins läuft bis zum Tag der Zahlung weiter. Deshalb fordert die letzte Mahnung die Hauptforderung «zuzüglich 5% Verzugszins seit [Datum des Verzugs] bis zur Zahlung» und keinen eingefrorenen Betrag; ein eingefrorener Betrag lädt den Schuldner ein, genau diesen zu zahlen und den Rest stehen zu lassen. Genau so formuliert auch das Betreibungsbegehren die Forderung (Hauptforderung und Beginn des Zinsenlaufs), womit letzte Mahnung und Begehren übereinstimmen.
Was kostet eine Betreibung – und was bewirkt sie?
Die letzte Mahnung vor der Betreibung sollte das Datum nennen, ab dem du betreibst, denn das Begehren ist der einzige Schritt der ganzen Abfolge, der dich im Voraus Geld kostet.
Die Gebühr des Amts für Ausfertigung, Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls ist nach der Höhe der Forderung abgestuft (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Dazu kommt das Porto für die eingeschriebene Zustellung an den Schuldner und für dein eigenes Exemplar, in der Praxis rund CHF 10 bis 15, und jeder weitere Zustellversuch kostet CHF 7 (Art. 16 Abs. 3). Du streckst Gebühr und Porto vor; der Schuldner schuldet beides zusätzlich zur Forderung (Art. 68 SchKG), und zahlt er, kommen die Betreibungskosten mit zurück.
Forderung (CHF) | Gebühr des Amts (CHF) |
bis 100 | 7 |
über 100 bis 500 | 20 |
über 500 bis 1'000 | 40 |
über 1'000 bis 10'000 | 60 |
über 10'000 bis 100'000 | 90 |
über 100'000 bis 1'000'000 | 190 |
über 1'000'000 | 400 |
Aus dem Begehren folgen zwei Dinge: Das Amt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu, und der Fall erscheint in seinem Betreibungsregister, einsehbar für andere Gläubiger, Vermieter und Banken, und zwar noch fünf Jahre lang nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Das Verfahren selbst ist beim Bundesamt für Justiz und auf ch.ch beschrieben; dieser Artikel bleibt bei dem, was dein Entscheid braucht.
Der Zahlungsbefehl setzt zwei Uhren in Gang. Der Schuldner hat 20 Tage zum Zahlen (Art. 69 SchKG) und 10 Tage, um mit einem einzigen Satz Rechtsvorschlag zu erheben; eine Begründung braucht es nicht (Art. 74 und 75 SchKG). Diese zehn Tage entscheiden alles. Ein Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Um sie wieder in Gang zu bringen, verlangst du beim Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags, und im raschen summarischen Verfahren (provisorische Rechtsöffnung, Art. 82 SchKG) tut das Gericht dies nur gestützt auf eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung: eine unterzeichnete Offerte oder einen Vertrag samt Nachweis, dass du geliefert hast, oder eine unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung. Deine eigene Rechnung, ein Lieferschein oder ein gewöhnliches Mail sind keine unterzeichnete Anerkennung; sie bleiben Beweismittel, aber nur im ordentlichen Zivilprozess mit eigenen Kosten und Monaten.
In der Praxis: Der Registereintrag ist der eigentliche Druck. Eine Firma, die drei Briefe ignoriert hätte, zahlt oft innert Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls, weil ein offener Betreibungseintrag sie den nächsten Mietvertrag, den nächsten Lieferantenkredit oder das nächste Bankgespräch kostet. Der Druck hat allerdings eine Grenze. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann er jederzeit – ab drei Monaten nach Zustellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Eintrag ohnehin verschwinden würde – verlangen, dass dieser Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird; das Amt setzt dir dann 20 Tage, um nachzuweisen, dass du ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hast, und der Eintrag wird ebenso verborgen, wenn dieses Verfahren rechtskräftig abgewiesen wird (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, in Kraft seit 1. Januar 2026). Die praktische Regel: Betreibe nur, wenn du bereit bist, bei einem Rechtsvorschlag auch den Schritt vors Gericht zu gehen.
Zahlt der Schuldner nicht und erhebt er auch keinen Rechtsvorschlag, bewegt sich die Betreibung nicht von allein: Du musst das Fortsetzungsbegehren stellen, frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG). Verpasst du das Jahr, beginnst du mit einem neuen Begehren und einer neuen Gebühr von vorn.
Wie die Betreibung fortgesetzt wird, hängt davon ab, wer der Schuldner ist (Art. 39 SchKG). Gegen eine Privatperson oder ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen geht es auf dem Weg der Pfändung weiter; ist nichts zu pfänden, erhältst du einen Verlustschein, der 20 Jahre lang durchsetzbar bleibt (Art. 149a SchKG). Gegen eine GmbH, eine AG oder ein eingetragenes Einzelunternehmen folgt die Konkursandrohung und, bleibt es unbezahlt, der Konkurs; eine Firma zahlt in der Regel vorher – deshalb wirkt der Betreibungseintrag gegenüber Firmen so gut.
Ab welchem Betrag lohnt es sich zu betreiben?
Eine gesetzliche Schwelle gibt es nicht, und die Gebührentabelle ist ein schlechter Ratgeber: Dieselben CHF 7 gelten für eine Forderung über CHF 50 wie über CHF 99, und dem Gesetz ist gleichgültig, ob der Schuldner zahlen kann. Ob sich die Betreibung lohnt, hängt an drei Fragen, nicht am Betrag allein.
Der Dreifragentest vor der Betreibung
- Beweis. Hast du etwas vom Schuldner Unterzeichnetes, das die Schuld anerkennt: eine unterzeichnete Offerte oder einen Vertrag (samt Nachweis der Lieferung) oder eine unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung? Ein Bestellmail oder ein Lieferschein ist schwächer und trägt das summarische Verfahren nicht allein.
- Zahlungsfähigkeit. Was zeigt der Betreibungsregisterauszug des Schuldners? Er wird beim Betreibungsamt am Wohn- bzw. Sitzort bestellt und kostet pauschal CHF 17 am Schalter, CHF 18 per Post, online oder elektronisch und CHF 22 per Einschreiben (Art. 12a GebV SchKG); du musst ein glaubhaftes Interesse darlegen, und eine unbezahlte Rechnung ist eines. Bestehende Betreibungen oder Verlustscheine auf dem Auszug bedeuten, dass du dich hinten anstellst.
- Betrag. Ist die Forderung die Gebühr wert, dazu einen möglichen Gang vors Gericht zur Beseitigung des Rechtsvorschlags, das Fortsetzungsbegehren und die Monate, die das dauert?
Dreimal ja: betreiben. Ein einziges Nein: ein anderer Hebel – oder abschreiben.
Vier Hebel wirken ohne Betreibungsamt, jeder mit eigener rechtlicher Grundlage.
- Weitere Arbeit zurückhalten. Schuldet dir der Kunde aus demselben Vertrag noch die Zahlung, darfst du deine restliche Leistung in der Regel zurückbehalten, bis die offene Rechnung beglichen ist (Art. 82 OR) – ausser der Vertrag verpflichtet dich zur Vorleistung. Einen wirklich neuen Auftrag kannst du schlicht ablehnen; dafür braucht es kein Gesetz. Bei einem laufenden Kunden ist das der stärkste verfügbare Hebel, und er kostet nichts.
- Eine unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung. Eine vom Schuldner unterzeichnete Vereinbarung ist eine Schuldanerkennung. Sie ist genau das Dokument, das das Gericht sehen will, falls je ein Rechtsvorschlag beseitigt werden muss, und sie lässt die Verjährungsfrist ab dem Datum der Unterschrift neu laufen (Art. 135 OR). Bestehe auf datierten Raten und einer Unterschrift.
- Betreiben und wieder zurückziehen. Der Zahlungsbefehl löst die Zahlung oft von selbst aus. Der Schuldner schuldet die Gebühr und das Porto zusätzlich zur Forderung (Art. 68 SchKG). Zieh die Betreibung erst zurück, wenn beides bezahlt ist: Ein Rückzug verbirgt den Eintrag vor Dritten (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG), und mit ihm geht dein Hebel für die Kosten.
Ein Inkassobüro. Schweizer Inkassobüros arbeiten auf Provision, und diese Provision kann dem Schuldner nicht als Betreibungskosten belastet werden (Art. 27 Abs. 3 SchKG). Bei einer einzelnen kleinen Rechnung frisst die Provision die Forderung; Inkassobüros lohnen sich für einen ganzen Debitorenbestand, nicht für eine Rechnung über CHF 380.
Welche Rechnungen sind wirklich offen? Prüfen, bevor du mahnst
In den kleinen Firmen, mit denen wir arbeiten, entpuppt sich ein überraschender Teil der scheinbar unbezahlten Rechnungen als bezahlt, falsch adressiert oder bestritten statt ignoriert – und eine Mahnung richtet in diesen Fällen mehr Schaden an als eine verspätete. Ein Kunde, der letzte Woche überwiesen hat und dann eine Mahnung mit Verzugszins erhält, wird sich an die Mahnung länger erinnern als an das Projekt.
Drei Situationen machen fast alle dieser Fehlalarme aus, und jede hat eine konkrete Abhilfe.
- Das Geld ist da, wurde aber nie der Rechnung zugeordnet. Schweizer Zahlungen stimmen nur dann automatisch überein, wenn die 27-stellige QR-Referenz mitreist. Drei Gewohnheiten brechen das: Der Kunde tippt den Betrag von Hand und lässt die Referenz weg, rundet CHF 1'798.50 auf CHF 1'800 auf, oder begleicht zwei, drei Rechnungen in einer Überweisung unter einer Referenz. Das Geld liegt auf deinem Konto; die Rechnung steht in deiner Liste weiter als offener Posten.
Bevor du schreibst, durchsuche den Kontoauszug nach dem Namen des Zahlenden und nach ungefährem Betrag, nicht nach Referenz. Findest du die Zahlung, verbuche sie auf die Rechnung (bei einer Sammelüberweisung frag den Kunden vor dem Zuordnen, welche Rechnungen sie deckt) – und schick nichts.
- Die Rechnung ging an die falsche Rechtsform oder an eine veraltete Adresse. Das kommt häufig bei Kunden vor, die im Lauf des Jahres ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt haben oder umgezogen sind. Rechtlich bleibt in der Regel der ursprüngliche Kunde verpflichtet, und wurde das Geschäft auf die neue Gesellschaft übertragen, haftet diese unter Umständen solidarisch mit ihm (Art. 181 OR); die Rechnung ist also nicht ungültig, aber sie ist vielleicht nie auf einem Pult gelandet. Prüfe Firmenname und Sitz im Handelsregister auf zefix.ch, adressiere die Rechnung an die richtige Einheit und schick sie mit einer kurzen Notiz nochmals; rechne die Zahlungsfrist ab der neuen Zustellung und nicht ab dem ursprünglichen Datum, wenn die Beziehung überleben soll.
- Die Rechnung ist bestritten, nicht vergessen. Hat der Kunde Betrag, Umfang oder Lieferung beanstandet, ist das Schweigen eine Position und kein Versehen. Eine Mahnung verhärtet sie hier. Antworte zuerst auf die Beanstandung, schriftlich: Bleibt die Forderung bestehen, sag warum und bestätige den Verfalltag; ist ein Teil davon falsch, storniere und stelle die Rechnung über den richtigen Betrag neu aus – denn eine Mahnung auf eine Zahl, die du später reduzierst, ist eine Mahnung, die du zurückziehen musst. Der Zins läuft auf dem berechtigten Teil die ganze Zeit weiter; eine Bestreitung hält ihn nicht an.
Entstehen deine Rechnungen in SoloDesk, hört die erste dieser Prüfungen auf, eine monatliche Fleissarbeit zu sein. Die Rechnung wird einmal erstellt; jeden Monat lädst du den Kontoauszug hoch, und SoloDesk findet die Zahlung darin selbst und ordnet sie der Rechnung zu. Auf dem Dashboard bleiben nur Rechnungen ohne passende Zahlung stehen – die, die du mahnst, sind also wirklich offen.
Wann schreibst du eine unbezahlte Rechnung ab – und was passiert in der Buchhaltung?
Schreib eine unbezahlte Rechnung in der Schweiz ab, wenn sie am Dreifragentest scheitert, wenn die Betreibung in einem Verlustschein endet oder wenn der Schuldner im Konkurs ist.
Rechtlich ändert das Abschreiben nichts, die Forderung besteht weiter; es ändert deine Buchhaltung, die nun sagt, dass du nicht mehr mit dem Geld rechnest. Für die Abschreibung verbuchst du dreierlei: den Verlust, das allenfalls vorangegangene Delkredere und die MWST.
- Der Verlust. Der offene Debitor wird als Debitorenverlust verbucht und senkt deinen steuerbaren Gewinn im Jahr der Abschreibung. Behalte die Mahnungen, den Registerauszug oder den Verlustschein in der Akte; das Steueramt kann fragen, weshalb die Forderung aussichtslos war.
- Das Delkredere. Das Delkredere ist die Wertberichtigung, die du verbuchst, solange der Ausgang offen ist, damit zweifelhafte Debitoren nicht zum vollen Wert in den Büchern stehen. Die Praxis der ESTV, publiziert auf dem KMU-Portal des Bundes, akzeptiert pauschal und ohne Nachweis 5% auf inländischen und 10% auf ausländischen Debitoren. Die kantonale Praxis folgt demselben Muster mit örtlichen Abweichungen: Bern etwa wendet 5% auf inländische Debitoren an, 10% auf ausländische in Franken und 15% auf ausländische in anderen Währungen (TaxInfo Bern); Zürich publiziert keinen offiziellen Satz, die dort oft genannten 10% und 20% sind Praxiswerte, die mit dem Steueramt abzusprechen sind. Prüfe die Wegleitung deines eigenen Kantons, bevor du verbuchst. Das Delkredere wird am Jahresende als Abzug von den Debitoren gegen ein Aufwandkonto gebucht und aufgelöst, sobald die Rechnung bezahlt oder abgeschrieben ist.
- Die MWST. Wie es sich bei einer unbezahlten Rechnung mit der MWST verhält, hängt von deiner Abrechnungsart ab. Rechnest du nach vereinbarten Entgelten ab (der Normalfall), hast du die MWST beim Ausstellen der Rechnung bezahlt; ist der Debitor verloren, ziehst du sie als Entgeltsminderung in Ziffer 235 einer späteren Abrechnung ab und die Steuer kommt zurück (Art. 41 MWSTG). Rechnest du nach vereinnahmten Entgelten ab, war eine nie eingetroffene Zahlung auch nie besteuert, und es gibt nichts zu korrigieren. Die Abrechnungsmethode mit Saldosteuersatz ändert an dieser Logik nichts: Wer mit Saldosteuersatz nach vereinbarten Entgelten abrechnet, zieht den verlorenen Debitor ebenfalls in Ziffer 235 ab und erhält die MWST zu seinem Saldosteuersatz zurück statt zu 8.1%. Einzelunternehmen mit Milchbüchleinrechnung, erlaubt unter CHF 500'000 Umsatz (Art. 957 Abs. 2 OR), haben für die Gewinnsteuer nichts anzupassen, weil die Rechnung nie als Ertrag verbucht wurde; ob es eine MWST-Korrektur gibt, hängt weiterhin an ihrer Abrechnungsart, und wer mit Milchbüchleinrechnung MWST-pflichtig ist und nach vereinbarten Entgelten abrechnet, zieht den Verlust in Ziffer 235 sehr wohl ab.
Was, wenn die Juni-Rechnung am Jahresende noch offen ist?
Rechtlich nichts: Der Jahresabschluss ist ein buchhalterischer Stichtag und keine rechtliche Frist, und die Forderung bleibt durchsetzbar, bis die Verjährung eintritt. In den Büchern behält eine doppelte Buchhaltung den Debitor in der Bilanz und berichtigt ihn, falls er zweifelhaft ist; wer eine Milchbüchleinrechnung führt, hat nichts zu tun, weil nichts verbucht wurde.
Der eine praktische Schritt vor dem 31. Dezember: Stell sicher, dass eine datierte Mahnung existiert, damit der Beginn des Zinsenlaufs und der Stand der Akte innerhalb des abgeschlossenen Jahres dokumentiert sind.
Wann verjährt eine Forderung in der Schweiz?
Nach zehn Jahren bei den meisten geschäftlichen Forderungen und nach fünf Jahren bei den in Art. 128 OR aufgezählten Kategorien: Miete, Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren sowie die Berufsarbeit von Ärzten, Anwälten und einigen weiteren namentlich genannten Berufen (Art. 127 und 128 OR). Die Leistungen einer Designerin, eines Beraters, einer Entwicklerin und der meisten übrigen Einzelunternehmen stehen nicht auf der Fünfjahresliste – für die meisten Leserinnen und Leser dieses Artikels beträgt die Verjährungsfrist also zehn Jahre, gerechnet ab Fälligkeit (Art. 130 OR). Die Frist beginnt neu zu laufen, sobald der Schuldner die Schuld anerkennt, schriftlich oder durch sein Verhalten (eine unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung, eine Teilzahlung, eine Zinszahlung, die Bitte um Aufschub), und sobald du betreibst oder klagst (Art. 135 OR). Eine Mahnung allein unterbricht die Verjährung nicht, so viele du auch schickst. Innerhalb dieser Frist gibt es keinen Termin, bis zu dem du handeln müsstest; das Tempo bestimmst du.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Lea ist Grafikerin in Winterthur und hat zwei offene Rechnungen. Jede Zahl unten folgt aus den Regeln oben.
Rechnung A: CHF 1'800, eine Privatkundin, vereinbartes Datum. Ausgestellt am 1. Juni 2026, «zahlbar bis 1. Juli 2026», ein Datum, das Teil der von der Kundin akzeptierten Offerte war. Am 2. Juli ist sie damit ohne jedes Schreiben in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), und ein Zins von CHF 1'800 × 5% ÷ 365 = CHF 0.25 pro Tag beginnt zu laufen. Am 8. Juli treffen CHF 1'800 ohne QR-Referenz ein und werden über Betrag und Zahlerin der Rechnung zugeordnet, womit die Rechnung von der Liste der überfälligen Rechnungen verschwindet und keine Mahnung rausgeht. In der Praxis: Sechs Tage Zins, CHF 1.48, sind kein Schreiben wert, und Lea lässt sie laufen.
Rechnung B: CHF 4'200, eine GmbH, «30 Tage netto». Ausgestellt am 1. Juli 2026, fällig am 1. August. Der erste August vergeht, und rechtlich ändert sich nichts, weil kein kalendermässiges Datum vereinbart war; der Verzug beginnt erst mit Leas Mail vom 12. August, das die Rechnung nennt und zur Zahlung auffordert (Art. 102 Abs. 1 OR), und ab dem 13. August läuft der Zins mit CHF 4'200 × 5% ÷ 365 = CHF 0.58 pro Tag. (Hätte die unterzeichnete Offerte der GmbH die Klausel «30 Tage netto» enthalten, könnte ein Gericht darin einen vereinbarten, bestimmbaren Verfalltag sehen und den Verzug ab dem 2. August annehmen; Leas Mahnung kostet sie elf Tage Zins und nimmt das Argument weg, was der bessere Tausch ist.) Eine Mahnung am 1. September und eine letzte Mahnung am 22. September, die den 10. Oktober als letzten Tag nennt, bringen keine Antwort, also macht Lea den Dreifragentest. Beweis: Die GmbH hat ihre Offerte unterzeichnet und sie hat die Lieferbestätigung – ja. Zahlungsfähigkeit: Der Registerauszug, online für CHF 18 bestellt, ist sauber – ja. Betrag: Die Gebühr des Amts beträgt CHF 60 für eine Forderung zwischen CHF 1'000 und CHF 10'000, dazu rund CHF 12 Porto, und die GmbH schuldet beides zusätzlich zur Forderung (Art. 68 SchKG) – ja. In der Praxis: Am 15. Oktober betreibt sie online und fordert CHF 4'200 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. August, inzwischen 63 Tage zu CHF 0.58, also rund CHF 36. Statt einen Registereintrag mitzuschleppen, zahlt die GmbH innert Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls: CHF 4'200, rund CHF 36 Zins und die CHF 72 Gebühr und Porto, die das Betreibungsamt der Forderung hinzugerechnet hatte. Erst dann zieht Lea die Betreibung zurück.
Der Gegenfall: CHF 380, ein Privatkunde, zwei bestehende Betreibungen. Der Beweis ist dünn (ein Bestellmail), der Registerauszug zeigt zwei offene Betreibungen, und die Gebühr des Amts läge bei CHF 20 plus Porto für eine Forderung über CHF 380. Der Test scheitert an der Zahlungsfähigkeit und am Betrag. In der Praxis: Lea schreibt die Rechnung als Debitorenverlust ab, legt den Auszug in die Akte und zieht, weil sie nach vereinbarten Entgelten abrechnet, die CHF 380 (darin enthalten 8.1% MWST) in Ziffer 235 ihrer nächsten Abrechnung ab, um die darin enthaltenen CHF 28.47 MWST zurückzuholen.
So erledigt SoloDesk deine Mahnungen
SoloDesk ist eine Schweizer Buchhaltungs-App für Einzelunternehmen und kleine Firmen. Zu dem, was sie in deiner Buchhaltung übernimmt, gehören Rechnungen über ihren ganzen Lebenszyklus: vom Erstellen über den Zahlungsabgleich bis zur Mahnung.
- Rechnungen entstehen in der App mit Schweizer QR-Rechnung und fixem kalendermässigem Verfalldatum; die App selbst läuft auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
- Jeden Monat lädst du deinen Kontoauszug hoch; SoloDesk findet die eingegangenen Zahlungen darin und ordnet sie den offenen Rechnungen automatisch zu, sodass eine beglichene Rechnung nie als überfällig erscheint.
- Rechnungen, die nach ihrem Verfalltag ohne Zuordnung bleiben, erscheinen beim Einloggen als überfällig auf dem Dashboard.
- Für jede überfällige Rechnung sind eine Zahlungserinnerung, eine Mahnung und eine letzte Mahnung aus der Rechnung selbst vorbereitet, mit den Tagen im Verzug und dem Verzugszins von 5% bereits berechnet. Du entscheidest nur, wann du sie schickst; die Mahnung wird bei der Rechnung protokolliert.
- Offene Posten und deine aktuelle MWST-Position stehen auf dem Dashboard.
So sieht dieselbe Arbeit mit einer Vorlage und einem Bankexport aus – und so in SoloDesk.
Schritt | Mit einer Vorlage | In SoloDesk |
Herausfinden, welche Rechnungen überfällig sind | Den E-Banking-Export öffnen, jeden offenen Betrag unter den Gutschriften des letzten Monats suchen und dann entscheiden, ob «nicht da» unbezahlt oder bloss nicht zugeordnet heisst | Du lädst den Kontoauszug hoch; SoloDesk findet die Zahlungen darin und ordnet sie deinen Rechnungen zu. Was nach dem Verfalltag ohne Zuordnung bleibt, steht als überfällig auf dem Dashboard |
Sicherstellen, dass nicht inzwischen bezahlt wurde | Vor jedem Schreiben nochmals die Bank prüfen | Den neusten Kontoauszug hochladen; ist die Zahlung darin, wird die Rechnung zugeordnet und verlässt die Liste der überfälligen |
Die Stufe wählen | Sich erinnern, ob dieser Kunde schon ein Schreiben hatte, und den Ton neu anpassen | Zahlungserinnerung, Mahnung und letzte Mahnung sind aus der Geschichte der Rechnung vorbereitet |
Die Angaben eintragen | Alles wird von der Rechnung abgetippt und die Tage im Verzug von Hand gezählt | Nichts wird abgetippt; die Mahnung entsteht aus der Rechnung |
Den Zins ausrechnen | Betrag × 5% × Tage ÷ 365, auf dem Taschenrechner | Aus dem Verfalldatum berechnet |
Sich merken, dass du sie geschickt hast | Eine Notiz in einer Tabelle oder im Kundenordner | Die Mahnung wird bei der Rechnung protokolliert |